2.2 2.2.1 Die Rekurrentin beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die Vorinstanz hat keine ausseramtliche Entschädigung geltend gemacht. Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sache gleichgesetzt (A. LINDER, PK VRP/SG, N 15 ZU ART. 98BIS VRP). 2.2.2 Auf die Rechtsbegehren der Rekurrentin wird nicht eingetreten. Sie gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr diesbezügliches Begehren ist abzuweisen. Entscheid