2.1.2 Auf die Rechtsbegehren der Rekurrentin wurde nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Sie ist somit vollumfänglich unterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint aufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung Seite 5/6 über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951. 11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821. 1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.