2. 2.1 2.1.1 In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte oder die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP).