die Vorinstanz als Eröffnungsbehörde ist dazu nicht befugt. Hieraus folgt, dass die Rekurrentin kein schutzwürdiges Interesse bzw. keine Legitimation besitzt, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Eröffnungsverfahrens nicht beeinflusst wird. Auf Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 1.5 Auf den Rekurs ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.