1.4.3 Eine formelle Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom 8. Dezember 1999 in Form einer Feststellung im Dispositiv, wie sie die Rekurrentin in Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren verlangt, ist hier nicht angebracht, da die Eröffnungsbehörde lediglich zum Entscheid über Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB befugt ist und nur zu diesem Zweck eine vorläufige Auslegung vornimmt. Wie in Ziffer IV./3 der Verfügung vom 23. Januar 2025 erläutert, hat über die sich aus der Kopie des Ehe- und Erbvertrages ergebenden Rechte der Rekurrentin das ordentliche Gericht auf entsprechende Klage hin zu entscheiden; die Vorinstanz als Eröffnungsbehörde ist dazu nicht befugt.