Seite 4/6 Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung (LEU / GABRIELI, BASLER KOMMEN- TAR, ZIVILGESETZBUCH II, 7. AUFL., 2023, N 11 zu ART. 557 ZGB). Die aufgrund der provisorischen Auslegung getroffenen Verfügungen einer Eröffnungsbehörde erfolgen unter dem Vorbehalt der Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das ordentliche Gericht (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 10 ZU VOR ART. 551-559). Da im Eröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird, kann auch das Prüfungsrecht der Rechtsmittelinstanz nicht weiter gehen als dasjenige der ersten Instanz.