Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 Erw. 2.2.1).