1.3.2 Ein Einspracherecht gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung haben nach Art. 559 Abs. 1 ZGB die gesetzlichen, eingesetzten oder in einer früheren Verfügung eingesetzten Erben des betreffenden Nachlasses und dies während eines Monats nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Zweckmässigerweise erfolgt die Bestreitung gegenüber der Behörde, welche die Mitteilung nach Art. 558 ZGB erlassen hat bzw. die Erbbescheinigung ausstellen muss (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 10 FF. ZU ART. 559). Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert.