flusst werden kann (so bspw. BGE 137 II 30 Erw. 2.2.2.). 1.2 Unbestrittenermassen wurde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2025 als taugliches Anfechtungsobjekt form- und fristgerecht am 7. Februar 2025 an das Departement des Innern als zuständige Instanz Rekurs erhoben. Im Folgenden ist sodann die Legitimation der Rekurrentin zu beleuchten, soweit die Rechtsbegehren nicht gegenstandslos (geworden) sind.