2. Es sei festzustellen, dass neben den in Ziff. II.B.a der angefochtenen Verfügung Genannten auch F.___, geb. (...), G.___, geb. (…), H.___, geb. (...) und I.___, geb. (…) zu den berechtigten Erben gehören, denen auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen ist und diese seien in Ziff. II.B.a. aufzuführen. 3. Das Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___, sei anzuweisen, bis zum Abschluss des anstehenden Verfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. »