eröffnete den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Erben mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (TE.2024.xxxx). Darin hielt es in Ziffer I.2. A.___ und in den Ziffern I.2.1.–2.4 jeweils ihre Nachkommen, F.___, G.___, H.___ und I.___ als gesetzliche Erben fest. Aufgrund der ehe- und erbvertraglichen Bestimmung wurden sie unter Ziffer II.B.a. sodann nicht als Beteiligte aufgeführt, denen die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt wird. C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhob A.___ (nachfolgend: Rekurrentin) beim Departement des Innern Rekurs und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1): « 1. Ziffer IV./5 der Testamentseröffnungsverfügung sei aufzuheben.