Entscheid Departement des Innern vom 13. Mai 2025 Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung.