{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-136_2025-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1000&type=1563347022&cHash=0ba169dfb487bc6421426a21210caae8", "Checksum": "32a88bbdf165de88cf02e423a9b6361e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:42", "Num": ["DIGS412-136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:05:42", "Checksum": "b2757550fc3968d03da6d8337899a6ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-136\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4).\n\n Seite 4/6\nPrüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung (LEU / GABRIELI, BASLER KOMMEN-\nTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 7. AUFL., 2023, N 11 zu ART. 557 ZGB). Die aufgrund der provisorischen Auslegung getroffenen Verfügungen einer Eröffnungsbehörde erfolgen unter dem Vorbehalt der Beurteilung der materiellen\nRechtslage durch das ordentliche Gericht (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 10 ZU VOR\nART. 551-559). Da im Eröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles\nRecht entschieden wird, kann auch das Prüfungsrecht der Rechtsmittelinstanz nicht weiter gehen als dasjenige der ersten Instanz. Das Rechtsmittelverfahren ist daher immer auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen im soeben beschriebenen Rahmen zutreffend verfahren ist (Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden ZK1 17 89 vom 16. April 2018 Erw. 2 m.w.H.).\n\n1.4.3 Eine formelle Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom 8. Dezember 1999 in Form einer Feststellung im Dispositiv, wie sie die Rekurrentin\nin Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren verlangt, ist hier nicht angebracht, da die Eröffnungsbehörde lediglich zum Entscheid über Sicherungsmassregeln nach\nArt. 551 ff. ZGB befugt ist und nur zu diesem Zweck eine vorläufige Auslegung vornimmt. Wie in Ziffer IV./3 der Verfügung vom 23. Januar 2025 erläutert, hat über die sich aus der Kopie des Ehe- und Erbvertrages ergebenden\nRechte der Rekurrentin das ordentliche Gericht auf entsprechende Klage hin\nzu entscheiden; die Vorinstanz als Eröffnungsbehörde ist dazu nicht befugt.\nHieraus folgt, dass die Rekurrentin kein schutzwürdiges Interesse bzw. keine\nLegitimation besitzt, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den\nAusgang des Eröffnungsverfahrens nicht beeinflusst wird. Auf Ziffer 1 und 2\nder Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.\n\n1.5 Auf den Rekurs ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, soweit\ner nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n2.\n2.1\n2.1.1 In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat jener Beteiligte die\namtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen\nZivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP).\nIn der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte oder die\nGegenstandslosigkeit verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5\nZU ART. 95 VRP).\n\n2.1.2 Auf die Rechtsbegehren der Rekurrentin wurde nicht eingetreten,\nsoweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Sie ist somit vollumfänglich\nunterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint aufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung\n\nSeite 5/6\nüber die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.\n11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821. 1] i.V.m. Ziff.\n20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS\n821.5]) und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n2.2\n2.2.1 Die Rekurrentin beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung. Die Vorinstanz hat keine ausseramtliche Entschädigung geltend gemacht. Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m.\nArt. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sache gleichgesetzt (A. LINDER, PK VRP/SG, N 15 ZU ART. 98BIS VRP).\n\n2.2.2 Auf die Rechtsbegehren der Rekurrentin wird nicht eingetreten.\nSie gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch\nauf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr diesbezügliches Begehren ist abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1. Auf den Rekurs von A.___ vom 7. Februar 2025 wird nicht eingetreten,\nsoweit er nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der\nHöhe von Fr. 1'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.\n\n3. Das Begehren von A.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 6/6\n"}