{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-136_2025-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1000&type=1563347022&cHash=0ba169dfb487bc6421426a21210caae8", "Checksum": "32a88bbdf165de88cf02e423a9b6361e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:42", "Num": ["DIGS412-136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:05:42", "Checksum": "b2757550fc3968d03da6d8337899a6ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-136\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4).\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation\nsowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-\nSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN-\nDES, 3. AUFL., 2013, RZ. 692 FF.). Die Auslegung der Legitimation nach Art. 45\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), wonach die rekurrierende Person an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun muss, stützt sich im Wesentlichen auf die Bundesgerichtspraxis\nnach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110)\n(GEISSER / ZOGG, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS-\nRECHTSPFLEGE (VRP), 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], N 8 zu Art. 45 VRP).\nEin schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche\nSituation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (so bspw. BGE 137 II 30 Erw. 2.2.2.).\n\n1.2 Unbestrittenermassen wurde gegen die Verfügung der Vorinstanz\nvom 23. Januar 2025 als taugliches Anfechtungsobjekt form- und fristgerecht\nam 7. Februar 2025 an das Departement des Innern als zuständige Instanz\nRekurs erhoben. Im Folgenden ist sodann die Legitimation der Rekurrentin zu\nbeleuchten, soweit die Rechtsbegehren nicht gegenstandslos (geworden)\nsind.\n\nSeite 3/6\n1.3\n1.3.1 Zuerst ist auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift vom\n7. Februar 2025 einzugehen, wonach das Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___, anzuweisen sei, bis zum Abschluss des anstehenden Verfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen.\n\n1.3.2 Ein Einspracherecht gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung haben nach Art. 559 Abs. 1 ZGB die gesetzlichen, eingesetzten oder in\neiner früheren Verfügung eingesetzten Erben des betreffenden Nachlasses\nund dies während eines Monats nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung.\nZweckmässigerweise erfolgt die Bestreitung gegenüber der Behörde, welche\ndie Mitteilung nach Art. 558 ZGB erlassen hat bzw. die Erbbescheinigung\nausstellen muss (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 10 FF. ZU ART. 559). Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit\ndie Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert. Der gesetzliche Erbe\nkann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung\nder Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 Erw. 2.2.1).\n\n1.3.3 Die Rekurrentin hat aktenkundig mit Schreiben vom 24. Februar\n2025 eine Bestreitungserklärung nach Art. 559 Abs. 1 ZGB beim Amtsnotariat\nC.___ eingereicht, womit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die\nAuslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert wurde. Damit ist das\nRechtsbegehren, das Amtsnotariat C.___ sei anzuweisen, bis zum Abschluss\ndes anstehenden Verfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen, mit\nEinreichung der Bestreitungserklärung vom 24. Februar 2025 gegenstandslos\ngeworden, zumal nicht vorgebracht wird sowie nicht aktenkundig ist, dass das\nAmtsnotariat C.___ sich über die einstweilige Untersagung der Ausstellung\nder Erbbescheinigungen hinwegsetzen würde.\n\n1.4\n1.4.1 Weiter ist auf Ziffer 1 und Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Rekursschrift vom 7. Februar 2025 einzugehen, wonach Ziffer IV./5. der Verfügung vom 23. Januar 2025 aufzuheben bzw. festzustellen sei, dass neben\nden in Ziffer II.B.a der angefochtenen Verfügung Genannten auch F.___, geboren (…), G.___, geboren (…), H.___, geboren (…) und I.___, geboren (…),\nzu den berechtigten Erben gehören würden, denen auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen sei.\n\n1.4.2 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der\nEinlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 Abs. 1\nZGB). Sie hat lediglich zu prüfen, ob die vorhandenen Urkunden nach ihrem\nInhalt (nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) überhaupt die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie als Berechtigter\ndaraus hervorgeht. Es handelt sich um eine vorläufige und unpräjudizielle\n\n"}