{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-136_2025-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1000&type=1563347022&cHash=0ba169dfb487bc6421426a21210caae8", "Checksum": "32a88bbdf165de88cf02e423a9b6361e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:05:42", "Num": ["DIGS412-136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:05:42", "Checksum": "b2757550fc3968d03da6d8337899a6ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-136\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS412-136\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 24.10.2025\nEntscheiddatum: 13.05.2025\n\nEntscheid Departement des Innern vom 13. Mai 2025\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB\n(SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist\nbeim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im\nRechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des\nEröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die\nvorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen\nund wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller\nNatur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist\ndaher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der\nEröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4).\n\nDen Entscheid DIGS412-136 vom 13. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS412-136\n\nEntscheid vom 13. Mai 2025\n\nRekurrentin A.___,\nvertreten durch lic.iur. B.___, Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Handelsregister und Amtsnotariate,\nAmtsnotariat C.___\n\nBetreff Verfügung vom 23. Januar 2025 betreffend Eröffnung einer\nVerfügung von Todes wegen (TE.2024.xxxx)\nSachverhalt\n\nA. D.___ (nachfolgend: Erblasserin), verheiratet, wohnhaft gewesen\n(…), verstarb am ... November 2024. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihren Ehemann sowie vier Töchter, darunter A.___.\n\nB. Die Erblasserin und ihr Ehemann, E.___, hatten am 8. Dezember\n1999 einen Ehe- und Erbvertrag errichtet, der beim Amt für Handelsregister\nund Notariate, Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Amtsnotariat C.___), deponiert war. Dieser sieht in Ziffer III./3. im Falle des Todes der Erblasserin die\nEnterbung von A.___ sowie die Verteilung des ihr zustehenden Pflichtteils an\ndie übrigen Nachkommen der Erblasserin vor. Das Amtsnotariat C.___ eröffnete den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Erben mit Verfügung vom\n23. Januar 2025 (TE.2024.xxxx). Darin hielt es in Ziffer I.2. A.___ und in den\nZiffern I.2.1.–2.4 jeweils ihre Nachkommen, F.___, G.___, H.___ und I.___\nals gesetzliche Erben fest. Aufgrund der ehe- und erbvertraglichen Bestimmung wurden sie unter Ziffer II.B.a. sodann nicht als Beteiligte aufgeführt, denen die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt wird.\n\nC. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhob A.___ (nachfolgend: Rekurrentin) beim Departement des Innern Rekurs und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1):\n\n« 1. Ziffer IV./5 der Testamentseröffnungsverfügung sei aufzuheben.\n\n2. Es sei festzustellen, dass neben den in Ziff. II.B.a der angefochtenen\nVerfügung Genannten auch F.___, geb. (...), G.___, geb. (…), H.___,\ngeb. (...) und I.___, geb. (…) zu den berechtigten Erben gehören, denen\nauf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen ist und diese seien in\nZiff. II.B.a. aufzuführen.\n\n3. Das Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___, sei\nanzuweisen, bis zum Abschluss des anstehenden Verfahrens keine\nErbbescheinigungen auszustellen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der\nStaatskasse. »\n\nD. Die Rekurrentin reichte mit Schreiben vom 21. Februar 2025 eine\nBestreitungserklärung nach Art. 559 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (SR 210;\nabgekürzt ZGB) beim Amtsnotariat C.___ ein (act. 5/58).\n\nSeite 2/6\nE. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2025 beantragte das Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung des\nRekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar\n2025 (act. 5).\n\nF. Der Rekurrentin wurden mit Schreiben vom 20. März 2025 (act. 6)\nsowie mit Nachsendung vom 24. März 2025 (act. 7) die Vorakten zugestellt\nund im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 26. März 2025 verzichtete sie implizit auf weitere\nAusführungen (act. 8).\n\nG. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}