Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS412-136 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 13.05.2025 Entscheid Departement des Innern vom 13. Mai 2025 Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4). Den Entscheid DIGS412-136 vom 13. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS412-136 Entscheid vom 13. Mai 2025 Rekurrentin A.___, vertreten durch lic.iur. B.___, Rechtsanwalt gegen Vorinstanz Amt für Handelsregister und Amtsnotariate, Amtsnotariat C.___ Betreff Verfügung vom 23. Januar 2025 betreffend Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (TE.2024.xxxx) Sachverhalt A. D.___ (nachfolgend: Erblasserin), verheiratet, wohnhaft gewesen (…), verstarb am ... November 2024. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ih- ren Ehemann sowie vier Töchter, darunter A.___. B. Die Erblasserin und ihr Ehemann, E.___, hatten am 8. Dezember 1999 einen Ehe- und Erbvertrag errichtet, der beim Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Amtsnotariat C.___), depo- niert war. Dieser sieht in Ziffer III./3. im Falle des Todes der Erblasserin die Enterbung von A.___ sowie die Verteilung des ihr zustehenden Pflichtteils an die übrigen Nachkommen der Erblasserin vor. Das Amtsnotariat C.___ eröff- nete den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Erben mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (TE.2024.xxxx). Darin hielt es in Ziffer I.2. A.___ und in den Ziffern I.2.1.–2.4 jeweils ihre Nachkommen, F.___, G.___, H.___ und I.___ als gesetzliche Erben fest. Aufgrund der ehe- und erbvertraglichen Bestim- mung wurden sie unter Ziffer II.B.a. sodann nicht als Beteiligte aufgeführt, de- nen die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt wird. C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhob A.___ (nachfolgend: Re- kurrentin) beim Departement des Innern Rekurs und stellte folgende Rechts- begehren (act. 1): « 1. Ziffer IV./5 der Testamentseröffnungsverfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass neben den in Ziff. II.B.a der angefochtenen Verfügung Genannten auch F.___, geb. (...), G.___, geb. (…), H.___, geb. (...) und I.___, geb. (…) zu den berechtigten Erben gehören, denen auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen ist und diese seien in Ziff. II.B.a. aufzuführen. 3. Das Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___, sei anzuweisen, bis zum Abschluss des anstehenden Verfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. » D. Die Rekurrentin reichte mit Schreiben vom 21. Februar 2025 eine Bestreitungserklärung nach Art. 559 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) beim Amtsnotariat C.___ ein (act. 5/58). Seite 2/6 E. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2025 beantragte das Amtsno- tariat C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. 5). F. Der Rekurrentin wurden mit Schreiben vom 20. März 2025 (act. 6) sowie mit Nachsendung vom 24. März 2025 (act. 7) die Vorakten zugestellt und im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt. Mit Schreiben vom 26. März 2025 verzichtete sie implizit auf weitere Ausführungen (act. 8). G. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die al- lesamt vorhanden sein müssen, gehören die örtliche und sachliche Zustän- digkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 3. AUFL., 2013, RZ. 692 FF.). Die Auslegung der Legitimation nach Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abge- kürzt VRP), wonach die rekurrierende Person an der Änderung oder Aufhe- bung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Inte- resse dartun muss, stützt sich im Wesentlichen auf die Bundesgerichtspraxis nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) (GEISSER / ZOGG, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGE (VRP), 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], N 8 zu Art. 45 VRP). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beein- flusst werden kann (so bspw. BGE 137 II 30 Erw. 2.2.2.). 1.2 Unbestrittenermassen wurde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2025 als taugliches Anfechtungsobjekt form- und fristgerecht am 7. Februar 2025 an das Departement des Innern als zuständige Instanz Rekurs erhoben. Im Folgenden ist sodann die Legitimation der Rekurrentin zu beleuchten, soweit die Rechtsbegehren nicht gegenstandslos (geworden) sind. Seite 3/6 1.3 1.3.1 Zuerst ist auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift vom 7. Februar 2025 einzugehen, wonach das Amt für Handelsregister und Notari- ate, Amtsnotariat C.___, anzuweisen sei, bis zum Abschluss des anstehen- den Verfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen. 1.3.2 Ein Einspracherecht gegen die Ausstellung einer Erbbescheini- gung haben nach Art. 559 Abs. 1 ZGB die gesetzlichen, eingesetzten oder in einer früheren Verfügung eingesetzten Erben des betreffenden Nachlasses und dies während eines Monats nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Zweckmässigerweise erfolgt die Bestreitung gegenüber der Behörde, welche die Mitteilung nach Art. 558 ZGB erlassen hat bzw. die Erbbescheinigung ausstellen muss (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 10 FF. ZU ART. 559). Wird Einspra- che erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 Erw. 2.2.1). 1.3.3 Die Rekurrentin hat aktenkundig mit Schreiben vom 24. Februar 2025 eine Bestreitungserklärung nach Art. 559 Abs. 1 ZGB beim Amtsnotariat C.___ eingereicht, womit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert wurde. Damit ist das Rechtsbegehren, das Amtsnotariat C.___ sei anzuweisen, bis zum Abschluss des anstehenden Verfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen, mit Einreichung der Bestreitungserklärung vom 24. Februar 2025 gegenstandslos geworden, zumal nicht vorgebracht wird sowie nicht aktenkundig ist, dass das Amtsnotariat C.___ sich über die einstweilige Untersagung der Ausstellung der Erbbescheinigungen hinwegsetzen würde. 1.4 1.4.1 Weiter ist auf Ziffer 1 und Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Re- kursschrift vom 7. Februar 2025 einzugehen, wonach Ziffer IV./5. der Verfü- gung vom 23. Januar 2025 aufzuheben bzw. festzustellen sei, dass neben den in Ziffer II.B.a der angefochtenen Verfügung Genannten auch F.___, ge- boren (…), G.___, geboren (…), H.___, geboren (…) und I.___, geboren (…), zu den berechtigten Erben gehören würden, denen auf Verlangen eine Erbbe- scheinigung auszustellen sei. 1.4.2 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Sie hat lediglich zu prüfen, ob die vorhandenen Urkunden nach ihrem Inhalt (nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) überhaupt die Merkmale ei- ner Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine vorläufige und unpräjudizielle Seite 4/6 Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung (LEU / GABRIELI, BASLER KOMMEN- TAR, ZIVILGESETZBUCH II, 7. AUFL., 2023, N 11 zu ART. 557 ZGB). Die auf- grund der provisorischen Auslegung getroffenen Verfügungen einer Eröff- nungsbehörde erfolgen unter dem Vorbehalt der Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das ordentliche Gericht (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 10 ZU VOR ART. 551-559). Da im Eröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird, kann auch das Prüfungsrecht der Rechtsmitte- linstanz nicht weiter gehen als dasjenige der ersten Instanz. Das Rechtsmit- telverfahren ist daher immer auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Be- hörde bei der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen im soeben be- schriebenen Rahmen zutreffend verfahren ist (Entscheid des Kantonsgerich- tes Graubünden ZK1 17 89 vom 16. April 2018 Erw. 2 m.w.H.). 1.4.3 Eine formelle Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom 8. De- zember 1999 in Form einer Feststellung im Dispositiv, wie sie die Rekurrentin in Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren verlangt, ist hier nicht angebracht, da die Er- öffnungsbehörde lediglich zum Entscheid über Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB befugt ist und nur zu diesem Zweck eine vorläufige Ausle- gung vornimmt. Wie in Ziffer IV./3 der Verfügung vom 23. Januar 2025 erläu- tert, hat über die sich aus der Kopie des Ehe- und Erbvertrages ergebenden Rechte der Rekurrentin das ordentliche Gericht auf entsprechende Klage hin zu entscheiden; die Vorinstanz als Eröffnungsbehörde ist dazu nicht befugt. Hieraus folgt, dass die Rekurrentin kein schutzwürdiges Interesse bzw. keine Legitimation besitzt, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Eröffnungsverfahrens nicht beeinflusst wird. Auf Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 1.5 Auf den Rekurs ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 2. 2.1 2.1.1 In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewie- sen werden (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materi- elle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte oder die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP). 2.1.2 Auf die Rechtsbegehren der Rekurrentin wurde nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Sie ist somit vollumfänglich unterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– er- scheint aufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung Seite 5/6 über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951. 11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821. 1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 2.2 2.2.1 Die Rekurrentin beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die Vorinstanz hat keine ausseramtliche Entschädigung gel- tend gemacht. Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbetei- ligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sa- che gleichgesetzt (A. LINDER, PK VRP/SG, N 15 ZU ART. 98BIS VRP). 2.2.2 Auf die Rechtsbegehren der Rekurrentin wird nicht eingetreten. Sie gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr diesbezügliches Begehren ist ab- zuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___ vom 7. Februar 2025 wird nicht eingetreten, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Be- trag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Entscheides zurückerstattet. 3. Das Begehren von A.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Ent- schädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 6/6