2. A.___, wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Das Begehren von A.___, auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 8/8