3.3 Auf die Rechtsbegehren des Rekurrenten wird nicht eingetreten bzw. der Editionsantrag wird abgewiesen. Er gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein diesbezügliches Begehren ist abzuweisen. Seite 7/8 Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___, vom 7. Dezember 2022 wird nicht eingetreten.