20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Dem Rekurrenten ist die Differenz zum von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten. 3. 3.1 Der Rekurrent beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die Vorinstanz hat keine ausseramtliche Entschädigung geltend gemacht. 3.2 Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sache gleichgesetzt (A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 15).