Seite 6/8 2.2 Auf die Rechtsbegehren des Rekurrenten wurde nicht eingetreten bzw. der Editionsantrag wird abgewiesen. Er ist somit vollumfänglich unterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint aufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).