Er ist deshalb zu diesem Punkt nicht zum Rekurs legitimiert bzw. beschwert. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Vorinstanz vorläufig und unpräjudiziell festgestellt hätte, dass der Rekurrent als eingesetzter Erbe zu betrachten sei, da dieser Auslegung keine materiellrechtliche Wirkung zukäme. Auf das zweite Rechtsbegehren des Rekurrenten ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 1.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Grund, die Verfahrensunterlagen im Nachlass der am 19. Dezember 2005 gestorbenen L.___, geb. (…), zu edieren. Der Editionsantrag ist abzuweisen.