573 Abs. 1 ZGB findet eine konkursamtliche Liquidation nicht statt, wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, daneben aber mindestens ein eingesetzter Erbe die Annahme erklärt (SCHWANDER, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 6. AUFL., 2019, N 7 ZU ART. 572 ZGB). Vorliegend steht der Rekurrent nicht als eingesetzter Erbe fest, weshalb Ziffer 4 der Verfügung vom 24. November 2022 demzufolge kein Verfügungscharakter gegenüber dem Rekurrenten zukommt und für ihn keine Rechtswirkungen erzeugen kann. Er ist deshalb zu diesem Punkt nicht zum Rekurs legitimiert bzw. beschwert.