1.4.2 Wird nach Art. 573 Abs. 1 ZGB die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Hierbei benachrichtigt die zuständige Behörde das Konkursgericht (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von Art. 573 Abs. 1 ZGB findet eine konkursamtliche Liquidation nicht statt, wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, daneben aber mindestens ein eingesetzter Erbe die Annahme erklärt (SCHWANDER, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 6. AUFL., 2019, N 7 ZU ART.