1.4 1.4.1 Weiter ist auf das zweite Rechtsbegehren einzugehen, wonach Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2022 aufzuheben sei bzw. keine Anzeige an das Konkursgericht im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 573 Abs. 1 ZGB zwecks richterlicher Anordnung der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation des Erbnachlasses von D.___ sel. erfolgen soll.