Auf das erste Rechtsbegehren bzw. Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. Weiter sei erwähnt, dass die Tatsache, dass im Kanton St.Gallen die Testamentseröffnung und die Ausstellung der Erbbescheinigung von derselben Behörde, nämlich das Amtsnotariat, durchgeführt wird, nichts an den Umstand ändert, dass die Erbbescheinigung im Rahmen des Verfahrens um Ausstellung einer Erbbescheinigung