die Vorinstanz als Eröffnungsbehörde ist dazu nicht befugt. Hieraus folgt, dass der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse besitzt, da seine tatsächliche oder rechtliche Situation (als potentieller eingesetzter Erbe) durch den Ausgang dieses Verfahrens der Testamentseröffnung nicht beeinflusst wird. Auf das erste Rechtsbegehren bzw. Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.