1.3.3 Eine formelle Auslegung der letztwilligen Verfügung in Form einer «Feststellung» im Dispositiv, wie sie der Rekurrent in seinem Feststellungsbegehren unter Ziffer 1 verlangt, ist hier nicht angebracht, da die Eröffnungsbehörde lediglich zum Entschied über Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB befugt ist und nur zu diesem Zweck eine vorläufige Auslegung vornimmt. Über die sich aus der Kopie der letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 1985 ergebenden Rechte des Rekurrenten hat das ordentliche Gericht auf entsprechende Klage hin zu entscheiden; die Vorinstanz als Eröffnungsbehörde ist dazu nicht befugt.