Da im Testamentseröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird, kann auch das Prüfungsrecht der Rechtsmittelinstanz nicht weiter gehen als dasjenige der ersten Instanz. Das Rechtsmittelverfahren ist daher immer auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Testamentseröffnung im soeben beschriebenen Rahmen zutreffend verfahren ist (Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden ZK1 17 89 vom 16. April 2018 Erw. 2 m.w.H).