1.3.2 Das Testament muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Sie hat lediglich zu prüfen, ob die vorhandenen Urkunden nach ihrem Inhalt (nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) überhaupt die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine vorläufige und unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtli- che Wirkung (KARRER / VOGT / LEU, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 6. AUFL., 2019, N 11 ZU