Seite 4/8 1.3 1.3.1 Zuerst ist auf das Feststellungsbegehren unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren der Rekursschrift vom 7. Dezember 2022 einzugehen, wonach festzustellen sei, dass dem Rekurrenten als eingesetzten Erben die Erbbescheinigung zustehe. Der Rekurrent wehrt sich gegen die vorläufige und unpräjudiziell vorgenommene Annahme der Vorinstanz, die eingereichte Kopie der letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 1985 sei unbeachtlich für die Frage, wem eine Erbbescheinigung auszustellen sei.