3. Es ist Sache der Erben, zu prüfen, ob die Urkunde formell und materiell gültig ist. Je nach Rechts- oder Sachlage kann auf Ungültigkeit geklagt werden (Art. 519 ZGB). Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Verfügung von Todes wegen und dem Ungültigkeitsgrund (Art. 521 und Art. 533 ZGB). Die Klage ist beim Vermittleramt des letzten Wohnsitzes des Erblassers einzureichen.