2. Da die gesetzlichen Erben im grosselterlichen Stamm nicht festgestellt werden konnten, erfolgt die Eröffnung zusätzlich auf dem Weg der Veröffentlichung und zwar im Sinne von Art. 558 ZGB i.V.m. Art. 28 EGzZGB durch vereinfachte Publikation im Amtsblatt des Kantons St. Gallens (www.publikationen.sg.ch).