Vor dem Hintergrund dieser Umstände müsse die konkursamtliche Liquidation nach Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG) angeordnet werden. In Ziffer IV. verfügte sie sodann Folgendes: «1. Herrn A.___ (als aus der Kopie der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 06.06.1985 hervorgehender eingesetzter Erbe) wird eine Seite 2/8 Fotokopie der Kopie der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 06.06.1985 zugestellt.