D. Mit Verfügung vom 24. November 2022 betreffend Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Nr. 001) bezeichnete die Vorinstanz in Ziffer I. die Nichte, I.___, und die beiden Grossnichten, J.___ und K.___, als die gesetzlichen Erbinnen. Unter Ziffer II. legte sie im Wesentlichen dar, weshalb die von F.___, eingereichte Kopie einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung, worin der Rekurrent als eingesetzter Erbe hervorgehe, für die Frage, wem eine Erbbescheinigung auszustellen sei und wie diese zu lauten habe bzw. ob ein Anwendungsfall von Art. 573 Abs. 1 ZGB vorliege, unbeachtlich sei. Vor dem Hintergrund dieser Umstände müsse die konkursamtliche Liquidation nach Art.