Diese «späteren Testamente» seien jedoch nicht bei ihm aufbewahrt. Ferner hielt die Bank H.___, die im Jahr 2006 eine eigenhändige letztwillige Verfügung der Ehefrau des Erblassers der Vorinstanz zur Eröffnung einreichte, auf die schriftliche Anfrage der Vorinstanz vom 20. Mai 2022 telefonisch fest, dass der Erblasser keine eigenhändige letztwillige Verfügung seinerseits bei der Bank hinterlegt hätte.