C. Die Abklärungen der Vorinstanz zum Verbleib des Originals der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 1985 blieben erfolglos. Auf eine schriftliche Anfrage der Vorinstanz vom 13. Mai 2022 bei G.___, Rechtsanwalt, der im Jahr 2009 zwei letztwillige Verfügungen der Ehefrau des Erblassers der Vorinstanz zur Eröffnung einreichte, antwortete dieser mit Schreiben vom 17. Mai 2022, dass der Erblasser ihn angewiesen hätte, ein aufbewahrtes Testament zu vernichten, da jene Version veraltet und durch spätere Testamente ersetzt worden sei. Diese «späteren Testamente» seien jedoch nicht bei ihm aufbewahrt.