{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-100_2023-04-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=988&type=1563347022&cHash=a9f1284080ff2f927dd5eab8aa2464f6", "Checksum": "60c380784c2c790027c730cd5f868841"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:27", "Num": ["DIGS412-100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.04.2023 DIGS412-100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:18:27", "Checksum": "df3581ebd86eb698034dcadb8fc99c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.04.2023 DIGS412-100\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3).\n\n2.\n2.1 In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat jener Beteiligte die\namtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (VON RAPPARD-\nHIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP).\n\nSeite 6/8\n2.2 Auf die Rechtsbegehren des Rekurrenten wurde nicht eingetreten\nbzw. der Editionsantrag wird abgewiesen. Er ist somit vollumfänglich unterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint\naufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung über die\nBearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und\nArt. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Ziff. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).\nDem Rekurrenten ist die Differenz zum von ihm geleisteten Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.\n\n3.\n3.1 Der Rekurrent beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung. Die Vorinstanz hat keine ausseramtliche Entschädigung geltend gemacht.\n\n3.2 Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten\nnach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m.\nArt. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sache gleichgesetzt (A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 15).\n\n3.3 Auf die Rechtsbegehren des Rekurrenten wird nicht eingetreten\nbzw. der Editionsantrag wird abgewiesen. Er gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein diesbezügliches Begehren ist abzuweisen.\n\nSeite 7/8\nEntscheid\n\n1. Auf den Rekurs von A.___, vom 7. Dezember 2022 wird nicht eingetreten.\n\n2. A.___, wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der\nHöhe von Fr. 1'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.\n\n3. Das Begehren von A.___, auf Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 8/8\n"}