{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-100_2023-04-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=988&type=1563347022&cHash=a9f1284080ff2f927dd5eab8aa2464f6", "Checksum": "60c380784c2c790027c730cd5f868841"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:27", "Num": ["DIGS412-100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.04.2023 DIGS412-100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:18:27", "Checksum": "df3581ebd86eb698034dcadb8fc99c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.04.2023 DIGS412-100\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3).\n\n1.3.2 Das Testament muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von\nder zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Sie hat lediglich zu prüfen, ob die vorhandenen Urkunden nach ihrem Inhalt (nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) überhaupt die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine vorläufige und unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtli-\nche Wirkung (KARRER / VOGT / LEU, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II,\n6. AUFL., 2019, N 11 ZU VOR ART. 557 ZGB). Die aufgrund der provisorischen\nAuslegung getroffenen Verfügungen einer Eröffnungsbehörde erfolgen unter\ndem Vorbehalt der Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das ordentliche Gericht (KARRER / VOGT / LEU, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II,\n6. AUFL., 2019, N 10 ZU VOR ART. 551 – 559 ZGB). Da im Testamentseröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird, kann\nauch das Prüfungsrecht der Rechtsmittelinstanz nicht weiter gehen als dasjenige der ersten Instanz. Das Rechtsmittelverfahren ist daher immer auf die\nFrage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Testamentseröffnung im\nsoeben beschriebenen Rahmen zutreffend verfahren ist (Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden ZK1 17 89 vom 16. April 2018 Erw. 2 m.w.H).\n\n1.3.3 Eine formelle Auslegung der letztwilligen Verfügung in Form einer\n«Feststellung» im Dispositiv, wie sie der Rekurrent in seinem Feststellungsbegehren unter Ziffer 1 verlangt, ist hier nicht angebracht, da die Eröffnungsbehörde lediglich zum Entschied über Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff.\nZGB befugt ist und nur zu diesem Zweck eine vorläufige Auslegung vornimmt.\nÜber die sich aus der Kopie der letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 1985 ergebenden Rechte des Rekurrenten hat das ordentliche Gericht auf entsprechende Klage hin zu entscheiden; die Vorinstanz als Eröffnungsbehörde ist\ndazu nicht befugt. Hieraus folgt, dass der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse besitzt, da seine tatsächliche oder rechtliche Situation (als potentieller\neingesetzter Erbe) durch den Ausgang dieses Verfahrens der Testamentseröffnung nicht beeinflusst wird. Auf das erste Rechtsbegehren bzw. Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. Weiter sei erwähnt, dass die Tatsache, dass im Kanton St.Gallen die Testamentseröffnung und die Ausstellung der Erbbescheinigung von derselben Behörde, nämlich das Amtsnotariat, durchgeführt wird, nichts an den Umstand ändert, dass die Erbbescheinigung im Rahmen des Verfahrens um Ausstellung einer Erbbescheinigung\n\nSeite 5/8\nnach Art. 559 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 11 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; EG-ZGB) beantragt werden muss und nicht im vorliegenden Verfahren der Testamentseröffnung festgestellt werden kann (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts\n5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 Erw. 3.2).\n\n1.4\n1.4.1 Weiter ist auf das zweite Rechtsbegehren einzugehen, wonach\nZiffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2022 aufzuheben sei bzw. keine Anzeige an das Konkursgericht im Sinne von Art. 193\nAbs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 573 Abs. 1 ZGB zwecks richterlicher Anordnung der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation des Erbnachlasses von D.___ sel. erfolgen soll.\n\n1.4.2 Wird nach Art. 573 Abs. 1 ZGB die Erbschaft von allen nächsten\ngesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch\ndas Konkursamt. Hierbei benachrichtigt die zuständige Behörde das Konkursgericht (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Entgegen dem unpräzisen\nWortlaut von Art. 573 Abs. 1 ZGB findet eine konkursamtliche Liquidation\nnicht statt, wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, daneben aber mindestens ein eingesetzter Erbe die Annahme erklärt (SCHWANDER, BASLER\nKOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 6. AUFL., 2019, N 7 ZU ART. 572 ZGB). Vorliegend steht der Rekurrent nicht als eingesetzter Erbe fest, weshalb Ziffer 4\nder Verfügung vom 24. November 2022 demzufolge kein Verfügungscharakter gegenüber dem Rekurrenten zukommt und für ihn keine Rechtswirkungen\nerzeugen kann. Er ist deshalb zu diesem Punkt nicht zum Rekurs legitimiert\nbzw. beschwert. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Vorinstanz vorläufig und unpräjudiziell festgestellt hätte, dass der Rekurrent als\neingesetzter Erbe zu betrachten sei, da dieser Auslegung keine materiellrechtliche Wirkung zukäme. Auf das zweite Rechtsbegehren des Rekurrenten\nist daher ebenfalls nicht einzutreten.\n\n1.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein\nGrund, die Verfahrensunterlagen im Nachlass der am 19. Dezember 2005\ngestorbenen L.___, geb. (…), zu edieren. Der Editionsantrag ist abzuweisen.\n\n"}