{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-100_2023-04-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=988&type=1563347022&cHash=a9f1284080ff2f927dd5eab8aa2464f6", "Checksum": "60c380784c2c790027c730cd5f868841"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:27", "Num": ["DIGS412-100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.04.2023 DIGS412-100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:18:27", "Checksum": "df3581ebd86eb698034dcadb8fc99c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.04.2023 DIGS412-100\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3).\n\n 3. Es ist Sache der Erben, zu prüfen, ob die Urkunde formell und materiell\ngültig ist. Je nach Rechts- oder Sachlage kann auf Ungültigkeit geklagt\nwerden (Art. 519 ZGB). Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der\nVerfügung von Todes wegen und dem Ungültigkeitsgrund (Art. 521 und\nArt. 533 ZGB). Die Klage ist beim Vermittleramt des letzten Wohnsitzes\ndes Erblassers einzureichen.\n\n4. Nach Rechtskraft der vorliegenden Eröffnungsverfügung und ein Monat\nab Publikation gemäss Ziff. IV./2. erfolgt die Anzeige an das Konkursgericht im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zwecks richterlicher\nAnordnung der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation des Erbnachlasses des verstorbenen D.___ im Sinne von Art. 573 Abs. 1 ZGB.\n\n5. Die Kosten dieser Verfügung, bestehend aus:\n\nGebühr (GT Nr. 30.05 i.V.m. Art. 12 Abs. 1\nZiff. 1 VGV) Fr. 1'330.00\nBarauslagen für Familienscheine Fr. 163.07\nFotokopien, Porti und Telefon Fr. 22.40\nTOTAL Fr. 1'515.47\n\ngehen zulasten des Nachlasses und werden nach Rechtskraft der vorliegendenen Eröffnungsverfügung und nach Konkurseröffnung beim zuständigen Konkursamt angemeldet.»\n\nE. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 erhob A.___, vertreten durch\nB.___, Rechtsanwalt, beim Departement des Innern Rekurs und stellt folgende Rechtsbegehren sowie einen prozessualen Antrag:\n\n«1. Es sei in Ergänzung von Ziff. 1 der Verfügung festzustellen, dass dem\nRekurrenten als eingesetzten Erben die Erbbescheinigung auszustellen\nsei.\n\n2. Es sei Ziff. 4 der Verfügung aufzuheben.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuern) zu\nLasten des Staates.\n\n4. Es sei das Amtsnotariat C.___ zu verpflichten, die Akten im Nachlass der\nam 19. Dezember 2005 gestorbenen L.___, zu edieren und letztere seien\nzu den vorliegenden Verfahrensakten zu nehmen.»\n\nSeite 3/8\nF. Der erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ging\nam 16. Dezember 2022 fristgemäss beim Departement des Innern ein.\n\nG. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 26. Januar 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses.\n\nH. Dem Rekurrenten wurden am 1. Februar 2023 im Rahmen des\nrechtlichen Gehörs die Vorakten zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Vernehmlassung eingeräumt. Mit Schreiben vom 7. Februar\n2023 verzichtete der Rekurrent implizit auf weitere Ausführungen.\n\nI. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation\nsowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER /\nBERTSCHI , VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES\nBUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.). Die Auslegung der Legitimation nach Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; VRP), wonach die rekurrierende Person an der Änderung oder\nAufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges\nInteresse dartun muss, stützt sich im Wesentlichen auf die Bundesgerichtspraxis nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes\n(SR 173.110; BGG) (GEISSER / ZOGG, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER\nDIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), ZÜRICH 2020 [nachfolgend PK\nVRP/SG] N 8 zu Art. 45 VRP). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn\ndie tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den\nAusgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (so bspw. BGE 137 II 30\nE. 2.2.2.).\n\n1.2 Unbestrittenermassen wurde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2022 als taugliches Anfechtungsobjekt formund fristgerecht am 7. Dezember 2022 an das Departement des Innern als\nzuständige Instanz Rekurs erhoben. Im Folgenden ist sodann noch auf die\nEintretensvoraussetzung der Legitimation des Rekurrenten einzugehen.\n\nSeite 4/8\n1.3\n1.3.1 Zuerst ist auf das Feststellungsbegehren unter Ziffer 1 der\nRechtsbegehren der Rekursschrift vom 7. Dezember 2022 einzugehen, wonach festzustellen sei, dass dem Rekurrenten als eingesetzten Erben die\nErbbescheinigung zustehe. Der Rekurrent wehrt sich gegen die vorläufige\nund unpräjudiziell vorgenommene Annahme der Vorinstanz, die eingereichte Kopie der letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 1985 sei unbeachtlich\nfür die Frage, wem eine Erbbescheinigung auszustellen sei.\n\n"}