{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-04-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS412-100_2023-04-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=988&type=1563347022&cHash=a9f1284080ff2f927dd5eab8aa2464f6", "Checksum": "60c380784c2c790027c730cd5f868841"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:18:27", "Num": ["DIGS412-100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.04.2023 DIGS412-100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:18:27", "Checksum": "df3581ebd86eb698034dcadb8fc99c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.04.2023 DIGS412-100\nRegeste:\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im\r\nRahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS412-100\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 18.09.2025\nEntscheiddatum: 26.04.2023\n\nEntscheid Departement des Innern vom 26. April 2023\nErbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB\n(SR 210). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung\nder Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen\nVerfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und\nunpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das\nRechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die\nzuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2).\nAufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die\nErbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen\n(Erw. 1.3.3).\n\nDen Entscheid DIGS412-100 vom 26. April 2023 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS412-100\n\nEntscheid vom 26. April 2023\n\nRekurrent A.___,\nvertreten durch lic.iur. B.___, Rechtsanwalt,\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___,\n\nBetreff Verfügung vom 24. November 2022 betreffend Eröffnung einer\nVerfügung von Todes wegen im Nachlass von D.___ sel. Nr. 001\nSachverhalt\n\nA. D.___ (nachfolgend: Erblasser), verwitwet, wohnhaft gewesen im\nE.___, verstarb am (…). Er hinterliess nachweislich keine Nachkommen. In\nder Folge wurden durch das Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Vorinstanz)\nzwei Grossnichten und eine Nichte als gesetzliche Erbinnen ermittelt. Allesamt schlugen sie mit schriftlicher Erklärung die Erbschaft nach Art. 566 Abs.\n1 des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) aus.\n\nB. Der Vorinstanz wurde – während der bereits eingeleiteten Nachforschungen zu den gesetzlichen Erben – am 23. Mai 2022 durch F.___, die\nKopie einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 6. Juni\n1985 zur Eröffnung eingereicht. Aus dieser Kopie geht – neben den bereits\nermittelten gesetzlichen Erbinnen – A.___, (nachfolgend: Rekurrent) als eingesetzter Erbe hervor.\n\nC. Die Abklärungen der Vorinstanz zum Verbleib des Originals der\neigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 1985 blieben erfolglos. Auf\neine schriftliche Anfrage der Vorinstanz vom 13. Mai 2022 bei G.___, Rechtsanwalt, der im Jahr 2009 zwei letztwillige Verfügungen der Ehefrau des Erblassers der Vorinstanz zur Eröffnung einreichte, antwortete dieser mit Schreiben vom 17. Mai 2022, dass der Erblasser ihn angewiesen hätte, ein aufbewahrtes Testament zu vernichten, da jene Version veraltet und durch spätere\nTestamente ersetzt worden sei. Diese «späteren Testamente» seien jedoch\nnicht bei ihm aufbewahrt. Ferner hielt die Bank H.___, die im Jahr 2006 eine\neigenhändige letztwillige Verfügung der Ehefrau des Erblassers der Vorinstanz zur Eröffnung einreichte, auf die schriftliche Anfrage der Vorinstanz\nvom 20. Mai 2022 telefonisch fest, dass der Erblasser keine eigenhändige\nletztwillige Verfügung seinerseits bei der Bank hinterlegt hätte.\n\nD. Mit Verfügung vom 24. November 2022 betreffend Eröffnung einer\nVerfügung von Todes wegen (Nr. 001) bezeichnete die Vorinstanz in Ziffer I.\ndie Nichte, I.___, und die beiden Grossnichten, J.___ und K.___, als die gesetzlichen Erbinnen. Unter Ziffer II. legte sie im Wesentlichen dar, weshalb\ndie von F.___, eingereichte Kopie einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung, worin der Rekurrent als eingesetzter Erbe hervorgehe, für die Frage,\nwem eine Erbbescheinigung auszustellen sei und wie diese zu lauten habe\nbzw. ob ein Anwendungsfall von Art. 573 Abs. 1 ZGB vorliege, unbeachtlich\nsei. Vor dem Hintergrund dieser Umstände müsse die konkursamtliche Liquidation nach Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG) angeordnet\nwerden. In Ziffer IV. verfügte sie sodann Folgendes:\n\n«1. Herrn A.___ (als aus der Kopie der eigenhändigen letztwilligen\nVerfügung vom 06.06.1985 hervorgehender eingesetzter Erbe) wird eine\n\nSeite 2/8\nFotokopie der Kopie der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom\n06.06.1985 zugestellt.\n\n2. Da die gesetzlichen Erben im grosselterlichen Stamm nicht festgestellt\nwerden konnten, erfolgt die Eröffnung zusätzlich auf dem Weg der Veröffentlichung und zwar im Sinne von Art. 558 ZGB i.V.m. Art. 28 EGzZGB\ndurch vereinfachte Publikation im Amtsblatt des Kantons St. Gallens\n(www.publikationen.sg.ch).\n\n"}