DEM VERWALTUNGSGE- RICHT, ST.GALLEN 2003, RZ. 825 FF.; R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, ST.GALLEN 2004, S. 176 FF.; GVP 1987 Nr. 90). Dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird demnach nicht entsprochen. Seite 11/12 Entscheid 1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___, vom 7. Oktober 2024 wird abgewiesen. 2. A.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.–. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.