3.2 Die Vorinstanz hat im Lichte von Art. 83 Abs. 1 WAG am 23. September 2024 korrekterweise die Nachzählung durchgeführt und hat die unter Erw. A.b festgehaltenen Stimmenanzahl ermittelt. In der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde wurde ferner keine (weitere) Nachzählung verlangt, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss.