Es kann dem einzelnen Stimmberechtigten in seiner Organfunktion bei solchen Gegebenheiten nicht verwehrt werden, eine Nachzählung zu verlangen. Dies trifft jedenfalls zu, wenn bei knappem Wahl- oder Abstimmungsergebnis zusätzlich Anzeichen für Unregelmässigkeiten bestehen oder solche gar nachgewiesen sind (BGE 131 I 442 Erw. 3.6 m.H.). Es ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen die Behörde eine Nachzählung anordnet und ob den einzelnen Wahl- und Abstimmungsberechtigten ein Anspruch auf Nachzählung zusteht (BGE 131 I 442 Erw. 3.2). Die Grundlagen des kantonalen Rechts wurden in Erw. 2.1.2 aufgezeigt.