Vor diesem Hintergrund muss vorliegend auf die Tatsache, dass der Präsident des Stimmbüros, gleichzeitig der Rechtskonsulent der Vorinstanz und dass der Stellvertreter des Präsidenten des Stimmbüros Mitglied der «E.___» ist, nicht weiter eingegangen werden. Obwohl «Interessenkonflikte» auch vor dem Hintergrund eines formell korrekt zusammengesetzten Gremiums nicht auszuschliessen sind, zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, wie diese sich manifestiert und es deshalb zu Manipulationshandlungen gekommen sein soll (vgl. veranschaulichend wiederum BGE 114 Ia 42 Erw. 5a).