Es ist hierbei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin Stimmenzählerin im Stimmbüro ist (act. 3, S. 1). Ohnehin ist Art. 3 Abs. 2 des Reglements – als «Soll-Vorschrift» – als eindringliche Empfehlung des Normgebers bzw. des Stadtparlamentes zu verstehen und räumt dem Stadtrat ein begrenztes Ermessen bei der Wahl der Mitglieder des Stimmbüros ein. Deshalb ist, auch wenn «C.___» keine Stimmenzählenden und Mitglieder des Ausschusses stellt, das Stimmbüro vor dem Hintergrund des Reglements korrekt konstituiert.