Seite 9/12 2.3.3.3 Es lässt sich vorwegsagen, dass das Reglement die Funktion des «Wahlbeobachters» nicht vorsieht, weshalb diesbezüglich kein Verfahrensmangel vorliegen kann. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich den Stimmenzählenden und Mitgliedern des Ausschusses weder konkret vor, dass Mitglieder von «C.___» von einer Wahl in das Stimmbüro abgehalten oder behindert wurden, noch lassen sich hierfür sonst konkrete Anhaltspunkte finden. Es ist hierbei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin Stimmenzählerin im Stimmbüro ist (act. 3, S. 1).