Dabei wählt der Stadtrat nach Art. 3 Abs. 1 die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Sekretärin bzw. den Sekretär des Stimmbüros sowie deren Stellvertretungen (Bst. a), zehn Mitglieder des Ausschusses (Bst. b) sowie die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler (Bst. c). Die politischen Parteien sollen angemessen vertreten sein (Art. 3 Abs. 2 des Reglementes).