2 Abs. 1 des Reglementes setzt sich das Stimmbüro aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten (Bst. a), dem Ausschuss, welcher aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den für die Wahl oder Abstimmung aufgebotenen Mitgliedern besteht […] (Bst. b) und den für die Wahl oder Abstimmung aufgebotenen Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzählern (Bst. c). Dabei wählt der Stadtrat nach Art. 3 Abs. 1 die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Sekretärin bzw. den Sekretär des Stimmbüros sowie deren Stellvertretungen (Bst. a), zehn Mitglieder des Ausschusses (Bst. b) sowie die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler (Bst. c).