Auch sonst bietet die Beschwerdeführerin keine Beweismittel an, die die Manipulationshandlungen konkretisieren (könnten). Es sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die 80 Personen, die sich bei der Beschwerdeführerin gemeldet haben und Wählende von «C.___» sein sollen (act. 1, S. 3), beispielsweise nicht als Zeugen oder Auskunftspersonen angeboten wurden. Hierbei kann jedoch offengelassen werden, ob diese überhaupt als Beweismittel für die Konkretisierung der vorgebrachten Manipulationshandlungen taugen würden.