Der blosse Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit genügt nicht. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, konkrete Hinweise vorzubringen, weshalb es nicht angeht, dem Departement des Innern aufgestellte Thesen über die vorgebrachten Manipulationshandlungen mittels einer reproduzierten Excel-Liste einzureichen, die es – im Rahmen seiner Untersuchungspflicht – entkräften soll (act. 10) (vgl. hierfür Erw. 2.1.3.2). Auch sonst bietet die Beschwerdeführerin keine Beweismittel an, die die Manipulationshandlungen konkretisieren (könnten).